Sachkundenachweis für Finanzanlagenvermittler

Änderungen durch die Neuregelung des § 34 d WpHG

 

Am 06.04.2011 hat die Bundesregierung den "Gesetzentwurf zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts" verabschiedet. Damit einhergehend kommen weitreichende Folgen auf alle in der Finanzanlagenvermittlung tätigen Personen zu. Diese Änderungen betreffen insbesondere den grauen Kapitalmarkt und haben das vorrangige Ziel, den Anlegerschutz zu stärken.

 

Neben dem Eintrag in eine zentrale Datenbank, dem Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse und einer Berufshaftpflichtversicherung, muss ein verbindlicher Sachkundenachweis - voraussichtlich bis Ende 2013 - bei den IHK abgelegt werden. Die noch recht allgemein formulierten Bedingungen für diesen Nachweis erfordern, dass die Vermittler sachkundig und zuverlässig sein müssen sowie umfangreiche Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten einzuhalten haben.

 

Über den bisherigen Gesetzesentwurf hinaus muss im parlamentarischen Verfahren noch geklärt werden, welche Details der Sachkundenachweis für Finanzanlagenvermittler beinhalten soll und welche Vorgaben auf den Weg gebracht werden müssen. Dieses soll im Laufe des Jahres 2011 passieren und spätestens 2012 abgeschlossen sein.

 

So unsicher die konkreten Inhalte über den Sachkundenachweis noch sind, kann eines aber bereits mit Bestimmtheit gesagt werden: Eine "Alte-Hasen-Regelung" wird es nicht geben, auch langjährige Mitarbeiter werden um die Sachkundeprüfung nicht herumkommen. Dies bedeutet, dass ca. 80.000 Finanzanlagenvermittler zwingend die Prüfung bei den IHK abzulegen haben.

 

 

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